Informationen
für Privatpatienten
Urteile:
...sind im Zusammenhang mit
Streitigkeiten zwischen Privatpatienten und zahlungsunwilligen
Versicherungsgesellschaften immer wieder gefällt worden.
Nachfolgende Auszüge aus Gerichtsurteilen
oder deren Aktenzeichen vermitteln Ihnen einen Eindruck, wie die meisten
deutschen Gerichte im Streitfall zwischen diesen Versicherern und ihren
verärgerten Kunden - unseren Patienten - entschieden haben. Die
Urteilstexte wurden von uns nach bestem Wissen und Gewissen aus
Veröffentlichungen im Internet übernommen. Sofern Ihnen irgendwelche
Fehler in den Aufzeichnungen auffallen sollten, bitte ich um
sofortige Nachricht, damit diese sofort korrigiert werden können.
Mit diesen Urteilen konfrontiert,
entgegnen viele private Krankenversicherer, dass es auch anderslautende
Urteile gäbe. Diese Urteile sind jedoch - soweit bekannt -
ausschließlich auf der Amtsgerichtsebene gesprochen worden und
keinesfalls dazu geeignet, die Rechtsprechung eines Oberlandesgerichtes
oder gar den Bundesgerichtshofes außer Kraft zu setzen.
In der Regel sollte ein Zweizeiler Ihres
Anwaltes an Ihre Versicherungsgesellschaft genügen, diese zur vollen
Erstattung zu veranlassen, sofern sich das Ihnen berechnete
Behandlungshonorar in einem angemessenen Rahmen bewegt und nicht über
den 2,3-fachen VdAK-Satz hinausgeht.
Unabhängig davon, dass sich unser Honorar
deutlich unterhalb des 2,3-fachen VdAK-Satzes bewegt, lassen wir es uns
auch weiterhin nicht nehmen, unsere Behandlungen mit deutlich höherem
Therapieaufwand und längerer Behandlungszeit vorzunehmen, als es dem
vertraglich mit den Krankenkassen vereinbarten Pflichtstandard
entspricht. Dem Drängen der Kostenträger - auch der
Privatversicherer - nach einer zunehmenden Einschränkung medizinischer
Versorgungs--leistungen werden wir nicht nachgeben, da für uns die
qualifizierte Behandlung unserer Patienten oberste Priorität genießt!
Bundesgerichtshof, 12.12.2007 (AZ: IV ZR
130/06 und 144/06)
Hier wurde die AXA von
Verbraucherschützern verklagt und vom BGH verurteilt, weil sie in ihren
Versicherungsbedingungen für bereits bestehende Verträge nachträglich
einen Passus eingeführt hat, der ihr eine Beschränkung ihrer
Kostenerstattung für Heilmittelrechnungen (hierzu zählt auch die
Physiotherapie) ermöglichen sollte. Weiterhin wollte es die bereits vom
OLG Düsseldorf zuvor verurteilte AXA verhindern, die Gesamtheit ihrer
Versicherungsnehmer von der Unwirksamkeit der veränderten
Versicherungsbedingungen in Kenntnis zu setzen. Auch in diesem Punkt
wurde ihr vom BGH ein Strich durch die Rechnung gemacht. Im Urteilstext
heißt es u.a.:
In IV ZR 130/06:
“Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Vermeidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise am
Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehender Ordnungshaft von
bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, sich bei der Regulierung von
Schadensfällen gegenüber den Bestandsversicherten auf die nachfolgend
genannten, ab November 2003 an die Versicherungsnehmer verschickten, im
Treuhänderverfahren geänderten Versicherungsbedingungen und
Tarifbestimmungen zu berufen: [es folgt an dieser Stelle eine Wiedergabe
der von der verklagten AXA vorgenommenen Änderungen. Aus diesen
Änderungen geht hervor, dass die verurteilte Versicherungsgesellschaft
für sich das Recht in Anspruch nehmen möchte, die Erstattung für
Heilmittel auf Beihilfesatz des Bundes zu beschränken] ”
In IV ZR 144/06:
„Die von der Beklagten hier im
Treuhänderverfahren vorgenommene Änderung ihrer Bedingungen wird den
Anforderungen des §178g nicht gerecht und ist deshalb unwirksam.”[...]
“Die richterliche Auslegung bringt
lediglich zur Geltung, was nach Treu und Glauben und insbesondere nach
der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers (vergl.
BGHZ 123, 83, 85) Inhalt des geschlossenen Vertrages ist; sie verändert
die Verhältnisse mithin nicht. Über die danach von §178g Abs. 3 VVG
gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine
Krankenversicherungsbedingungen nicht wirksam zum Nachteil des
Versicherungsnehmers ändern (§178o VVG).”
“Mit Recht hat das Berufungsgericht dem
Kläger auch die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß §7UKlaG zugebilligt,
ohne dies freilich näher zu begründen. Die Entscheidung steht im
Ermessen des Gerichts [...]. Für eine Veröffentlichung spricht hier, das
andere Verwender gleichartiger Versicherungsbedingungen gewarnt werden.
Außerdem bietet die Veröffentlichungsbefugnis immerhin ein Hilfsmittel,
das neben dem Bekanntwerden dieses Urteils zur Information der
Betroffenen beitragen kann.”
Bundesgerichtshof, 15.12.2003 (AZ: IV ZR
278/01)
Ein deutliches höchstrichterliches
Urteil: Eine pauschale Honorarbeschränkungen auf eine aus Sicht der
Privaten Krankenkasse “angemessene” Höhe ist nicht zulässig!
„Die Einbeziehung von
Kostengesichtspunkten lässt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 MB/KK im Wege
der Auslegung nicht entnehmen. Aus der dafür maßgeblichen Sicht eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Notwendigkeit der
Heilbehandlung allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Er versteht
die Klausel so, dass ihm nicht die Kosten für jede beliebige
Heilbehandlung erstattet werden, sondern nur für solche, die objektiv
geeignet sind, sein Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Ihm
erschließt sich nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht auf
die billigste Behandlungsmethode beschränken will.“
AG Frankfurt, 15.11.2001 (AZ: 32 C
2428/98 - 84)
Verklagt wurde hier die Deutsche
Krankenversicherung (DKV), von der man sagt, sie habe unter allen
privaten Krankenversicherungen die schlechteste Zahlungsmoral.
Es folgt ein kurzer Auszug aus der
Urteilsbegründung:
.
“...Soweit die Beklagte [die DKV] meint,
sie schulde nur das, was die Kassen der gesetzlich versicherten oder der
Beihilfestellen den Beihilfeberechtigten erstatten, entspricht dies
nicht dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und deckt sich
auch nicht mit der Realität. Die Beklagte verspricht ein Höchstmaß an
Leistung und eine Person, die sich privat krankenversichert, tut dies,
in der Erwartung, besser behandelt zu werden, als ein gesetzlich
Versicherter. Entsprechend entspricht es auch der Realität, daß
Privatpatienten höher abgerechnet werden, als gesetzlich Versicherte.
Eben weil die gesetzlich versicherten oder die Beihilfeberechtigten
derartige Mehr- bzw. Besserleistungen nicht erstattet bekommen, bieten
private Krankenversicherer wie die Beklagte Ergänzungstarife an, um auch
dem ansonsten nicht privat versicherten Personenkreis die Leistungen von
Privatversicherten zu sichern und zu erstatten. Die Beklagte setzt sich
damit in Widerspruch zu ihrem Selbstverständnis, wenn sie auch
Privatpatienten lediglich das erstatten möchte, was gesetzlich
versicherte erhalten...”
OLG Karlsruhe, 06.12.95 (AZ: 13 U 281/93)
Verklagt wurde hier die Central
Krankenversicherung
“...für solche Personen
(Krankengymnastinnen) findet die GOÄ keine Anwendung; das folgt aus dem
klaren Wortlaut von § 1 Abs. 1 GOÄ...”
“...Dem Sachverständigen ist darin zu
folgen, dass das ortsübliche Entgelt für Privatpatienten auf den
2,3-fachen Satz, verglichen mit einer Leistung im Rahmen einer
kassenärztlichen Behandlung, anzusetzen ist. Der unterschiedliche
Berechnungssatz ist im Gesundheitswesen üblich und beruht auf einer
grundverschiedenen Tarif- und Leistungsstruktur in der Privat- und
gesetzlichen Krankenversicherung. Das medizinisch notwendige Maß i. S.
von §5 Abs. 2 MBKK bestimmt sich für den Kläger daher danach, welches
Entgelt er in seiner Situation als Privatpatient für die in Frage
kommende Leistung aufbringen muß...”
AG Wiesbaden, 08.06.98 (AZ: 93 C 4624/97
-20-)
”...Das Gericht hält auch die Sätze, die
nach den Beihilfevorschriften als erstattungsfähig angesehen werden, für
nicht maßgebend. Es ist allgemein bekannt, dass zum Zwecke der
Kosteneinsparung, auch bei ärztlichen Leistungen und Verordnungen von
den Beihilfestellen teilweise Festbeträge angesetzt werden, die zum Teil
unter den Sätzen liegen, die von den privaten Krankenkassen erstattet
werden. Die privaten Krankenkassen bieten deshalb auch Ergänzungstarife
für Beihilfeberechtigte an. Denn die geringeren Sätze der Beihilfe
führen nicht dazu, das der Privatpatient nur diese gegenüber seinem Arzt
oder ähnlichen Behandler zahlen müßte...”
AG Frankfurt, 17.09.99 (AZ: 301 C
7572/97)
“...Auch eine Heranziehung der
Beihilferichtlinien scheidet aus, da sie nicht die Wiedergabe der in der
Praxis üblichen Vergütungssätze für die Behandlung von Privatpatienten
sind. Da der beihilfeberechtigte Patient gegenüber dem Arzt bzw. dem
Krankengymnasten als Privatpatient auftritt, scheint es auch
ausgeschlossen zu sein, dass sich der Leistungserbringer bei der
Festlegung seiner Vergütung an den Beihilfesätzen orientiert...”
LG II, München, 14.04.99 (AZ: II 11 O
7577/96)
“..., dass die von der Beklagten
zugrundegelegten bundesweit geltenden Beihilfesätze jedenfalls nicht
geeignet sind, einen im Einzelfall zutreffenden Maßstab für einen
örtlich üblichen Preis zu bilden...”
Weitere Urteile:
.
AG Wiesbaden, 12.05.1987 (AZ: 37 Cf
87/86)
AG Aachen, 06.07.1987 (AZ: 7C 83/87)
AG Dortmund, (AZ: 126 C 566/89)
AG Recklinghausen, (AZ: C 569/91)
AG Kempen, 20.07.1993 (AZ: 11 C 365/92)
AG Frankfurt, 09.01.1995 (AZ: 29 C
1438/94-46)
AG Frankfurt, (AZ: 29 C 2784/94-81)
AG Hamburg, (AZ: 11 C 14/94)
AG Schweinfurt, 30.05.1995 (AZ: 3 C
1494/94)
LG Mannheim, 29.03.2000 (AZ: 11 O 193/99)
LG Würzburg, 13.02.2002 (AZ: 42 S
1364/01)
LG Frankfurt, 20.03.2002 (AZ: 2-1 S
124/01)
LG Landshut, 05.07.2002 (AZ: 12 S
3017/01)
LG Köln, 20.07.2005 (AZ: 26 O 225/04)
AG Köln, 14.09.2005 (AZ: 129 C 91/05)
AG Essen, 03.02.2006 (AZ: 20 C 289/04)
OLG Köln, 26.04.2006: (AZ: 5 U 147/05)
LG Düsseldorf, 04.05.05 (AZ: 12 O 192/04)
OLG Düsseldorf, 18.05.2006 (AZ: I-6 U
116/05)
AG Hamburg, 10.10.2007 (20 A C 28/07)
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